Liebe Eltern,
ab Montag, dem 23. März 2020, gilt laut Informationen des Schulministeriums eine Änderung zur Notbetreuung.
Aufgrund der
weiterhin steigenden Infektionszahlen ist das ärztliche Personal, sind
Pflegekräfte und Rettungsdienste besonders belastet.
Aus diesem Grund gilt für Eltern oder Erziehungsberechtigte oder
Alleinerziehende, die in Berufen im Bereich der kritischen Infrastruktur
tätig sind, eine wichtige Erleichterung: Sie können Ihr Kind, unabhängig
von der beruflichen Situation des Partners oder anderen Elternteils in die
Notbetreuung geben, sofern eine Betreuung durch diese nicht gewährleistet ist.
Bitte gehen Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber verantwortungsvoll damit um und
bedenken immer, dass es sich um eine Notbetreuung handelt.
Nehmen Sie diese bitte nur in Anspruch, wenn andere Lösungen ausgeschlossen
sind. So tragen alle dazu bei, die sozialen Kontakte möglichst zu reduzieren.
Zudem ist es ab sofort unerheblich, ob Ihr Kind im normalen Schulbetrieb einen Platz im Ganztag hätte oder nicht: für die Kinder von Krankenpflegern, Ärztinnen und all jenen, die zurzeit so dringend gebraucht werden, ist damit in jedem Fall eine Betreuung bis in den Nachmittag gewährleistet.
Außerdem steht ab dem 23. März 2020 die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag zur Verfügung.
Wichtig: Ihre Kinder können
die Angebote nur wahrnehmen, wenn sie bezüglich des Corona-Virus nicht erkrankt
oder erkrankungsverdächtig sind. Insbesondere dürfen Kinder, die von der
örtlichen Ordnungsbehörde oder dem Gesundheitsamt unter häusliche Quarantäne
gestellt worden sind, die Schule auf keinen Fall betreten und können daher an
dem Angebot – mindestens vorübergehend – nicht teilnehmen.
Um Ihr Kind in der Notbetreuung der EKS anmelden zu können, benötigt die Schule
einen Antrag auf Betreuung eines Kindes
während des Ruhens des Unterrichts sowie die Untentbehrlichkeitserklärung des jeweiligen Arbeitgebers.
Diese Formulare können Sie sich in der Anlage herunterladen.
Sollten Sie Bedarf haben, melden Sie sich bitte kurzfristig unter Elternnachricht an, damit der Personaleinsatz geplant werden kann. Die genaue Absprache, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten diese Notbetreuung benötigt wird, findet dann bei der Anmeldung im Sekretariat statt.
Folgende Berufsgruppen haben weiterhin ein Recht auf Notfall-Betreuung:
1. Sektor Energie
- Strom, Gas, Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik)
- insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
2. Sektor Wasser, Entsorgung
- Hoheitliche und privatrechtliche Wasserversorgung
- insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
3. Sektor Ernährung, Hygiene
- Produktion, Groß-und Einzelhandel (inklusive Zulieferung, Logistik)
4. Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
- insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
5. Sektor Gesundheit
- insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege,
niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller,
Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore
6. Sektor Finanz- und Wirtschaftswesen
- insbesondere Kreditversorgung der Unternehmen,
Bargeldversorgung, Sozialtransfers
- Personal der Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter zur
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes (insbesondere Auszahlung des Kurzarbeitergeldes)
7. Sektor Transport und Verkehr
- insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher Personennah- und Personenfern- und Güterverkehr
- Personal der Deutschen Bahn und nicht bundeseigenen Eisenbahnen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes
- Personal zur Aufrechterhaltung des Flug- und Seite 3 von 3
Schiffsverkehrs
8. Sektor Medien
- insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie
Risiko-und Krisenkommunikation
9. Sektor staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune)
- Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz,
Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justizvollzug,
Veterinärwesen, Lebensmittelkontrolle, Asyl- und
Flüchtlingswesen einschließlich Abschiebungshaft,
Verfassungsschutz, aufsichtliche Aufgaben sowie Hochschulen
und sonstige wissenschaftlichen Einrichtungen,
soweit sie für den Betrieb von sicherheitsrelevanten
Einrichtungen oder unverzichtbaren Aufgaben zuständig
sind
- Gesetzgebung/Parlament
10. Sektor Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe
- Sicherstellung notwendiger Betreuung in Schulen,
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Herzlichen Gruß
Beate Brill
Formular-Betreuung-eines-Kindes-während-des-Ruhens-des-Unterrichts